Satzung

der Spielvereiningung „Union“ Varl e.V.

vom 20. Mai 2022

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

  1. Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen Spielvereinigung „Union“ Varl e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Rahden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nr. 50171 eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Verbandsmitgliedschaften, Geschäftsjahr

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral; er wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus, jede Form von politischem Extremismus, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen sowie jede Form von Gewalt.
  7. Der Verein ist Mitglied der jeweiligen Fachverbände der betriebenen Sparten und Abteilungen. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Bünde und Verbände als verbindlich an.
  8. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
  9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten, in welchem sich der Antragsteller verpflichtet, für die Dauer seiner Mitgliedschaft am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Während der Dauer seiner Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bankverbindung sowie seiner E-Mail-Adresse mitzuteilen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Mit der Aufnahme in den Verein ist jedes Mitglied verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitenden und Übungsleiter Folge zu leisten.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.
  2. Der Verein besteht aus
    • aktiven Mitgliedern,
    • passiven Mitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Aktive oder passive Vereinsmitglieder können für besondere Verdienste für den Verein durch die Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder benannt werden. Besondere Rechte oder Pflichten erwachsen aus dieser Auszeichnung nicht.
  5. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  6. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sie sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
    • Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    • Ausschluss aus dem Verein,
    • Streichung aus der Mitgliederliste oder
    • Tod.
  2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30. Juni; 31. Dezember) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
    • sich grob unsportlich verhält,
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Aufzeigen entsprechender Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation, schadet oder
    • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu beziehen und ist darüber zu informieren, dass bis Bekanntmachung über die Beschlussfassung sein Recht auf Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ausgesetzt ist. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied per Brief mitzuteilen und zu begründen. Er wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen vergangen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  2. Handelt es sich bei einem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind an den Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Einzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  3. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden zum beschlossenen Fälligkeitstermin eingezogen.
  4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  5. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  6. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder
    -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand und
  3. der Gesamtvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Dezember statt. Kann sie aus besonderem vom geschäftsführenden Vorstand festzustellenden Grund nicht im Dezember stattfinden, ist sie innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres durchzuführen.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per Aushang der Tagesordnung im Schaukasten am Vereinsheim einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugehen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann darüber hinaus jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dieses von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
  5. Mitgliederversammlungen finden in der Regel als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse oder vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf ein anderes anwesendes Mitglied übertragen (z. B. zur Leitung der Wahlhandlung).
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein persönlich auszuübendes und nicht übertragbares Stimmrecht und eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  10. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
  13. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden – sofern die Mitgliederversammlung nicht für die Vorstandsmitglieder nach § 11 Absatz 1 Buchstabe c und d eine Gesamtwahl beschließt – einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  14. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
    • der geschäftsführende Vorstand und
    • die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.

Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach seinem Beschluss, das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrags und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Für die Stimmabgabe ist die Textform ausreichend, sofern gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet. Über das Ergebnis der Beschlussfassung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung informiert, sofern die Beschlussfassung keine vorherige Bekanntgabe erforderlich macht. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Beschlussfassung über Anträge zur Tagesordnung,
  2. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
  3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
  4. Entlastung des Gesamtvorstands,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  7. Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  9. Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks,
  10. Auflösung oder Fusion des Vereins.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  2. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch ein aus seiner Mitte in seiner konstituierenden Sitzung bestimmtes Mitglied in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es die Lage erfordert oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands eine Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder ausnahmsweise zur Telefon- oder Videokonferenz zusammenfinden. Abweichend davon kann der geschäftsführende Vorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail fassen.
  6. Die Mitglieder haben je eine Stimme. Dies gilt nicht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Art der Zusammenkunft, Verfahren und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

§ 11 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    • den weiteren Verantwortlichen für Geschäftsführung, Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit,
    • den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten sowie deren etwaige Stellvertreter und
    • Beauftragte für herausgehobene Aufgaben.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a und b beträgt jeweils zwei Jahre; deren Wahlen finden im jährlichen Wechsel auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen statt. Die Amtszeit der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist jeweils zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neu gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  3. Der Gesamtvorstand leitet die inneren Angelegenheiten des Vereins und erledigt alle ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie diejenigen, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind. Er ist der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben verantwortlich.
  4. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des geschäftsführenden Vorstands für den Gesamtvorstand entsprechend.

§ 12 Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Abteilungsleiter. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstands.
  3. Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der geschäftsführende Vorstand.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus seiner Mitte einen neuen Kassenprüfer für drei Jahre. Während seiner Amtszeit darf er nicht dem Gesamtvorstand angehören. Auch nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt ein Kassenprüfer bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Die Kassenprüfung soll durch alle, jedoch mindestens durch einen der drei amtierenden Kassenprüfer, erfolgen. Die Kassenprüfer prüfen auf Einladung durch den geschäftsführenden Vorstand einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sie sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Kassenprüfer für die beauftragten Dritten entsprechend.

§ 15 Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
    • Beitragsordnung,
    • Finanzordnung,
    • Geschäftsordnung.
  2. Die Abteilungen können eigene Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen bedürfen jeweils der Genehmigung des Gesamtvorstands.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, Mitgliedern des Gesamtvorstandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der geschäftsführende Vorstand wird zu diesbezüglichen Anpassungen ermächtigt, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelungen nicht wesentlich ändern.
  2. Die Amtszeiten der bisherigen Vorstandsmitglieder enden mit Inkrafttreten dieser Satzung.
  3. Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 erfolgen die auf den 20. Mai 2022 folgenden Wahlen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§ 11 Absatz 1 Buchstabe a) auf der ordentlichen Mitgliederversammlung im Dezember 2022, die Wahlen der weiteren Verantwortlichen für Geschäftsführung, Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit (§ 11 Absatz 1 Buchstabe b) erfolgen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung im Dezember 2023.
  4. Die Amtszeiten bereits gewählter Kassenprüfer enden nicht mit Inkraftsetzung dieser Satzung.
  5. Alle bisherigen Satzungen treten mit Inkraftsetzung dieser Satzung außer Kraft.
  6. Zur Änderung dieser Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Änderungen sind in das Vereinsregister einzutragen. § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.
  7. Die Vereinigung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Vereinigung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Vereinigung oder Auflösung des Vereins die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  9. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  10. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rahden, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports und der Jugendhilfe zu verwenden hat.

Rahden, 20. Mai 2022